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§ 40 LMG
Landesmediengesetz (LMG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 3 – Medienanstalt Rheinland-Pfalz

Titel: Landesmediengesetz (LMG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 225-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 LMG – Versammlung

(1) Die Versammlung besteht aus 42 Mitgliedern. Von ihnen entsenden

  1. 1.

    sieben Mitglieder der Landtag Rheinland-Pfalz,

  2. 2.

    je ein Mitglied der Städtetag Rheinland-Pfalz, der Landkreistag Rheinland-Pfalz sowie der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz,

  3. 3.

    ein Mitglied die Katholischen Bistümer in Rheinland-Pfalz, ein Mitglied die Evangelischen Kirchen im Lande Rheinland-Pfalz und ein Mitglied der Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz,

  4. 4.

    je ein Mitglied der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Rheinland-Pfalz -, ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Landesbezirk Rheinland-Pfalz - und der Deutsche Beamtenbund Rheinland-Pfalz,

  5. 5.

    je ein Mitglied die Landesvereinigung rheinland-pfälzischer Unternehmerverbände, die Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern Rheinland-Pfalz und die Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern Rheinland-Pfalz,

  6. 6.

    ein Mitglied die Arbeitsgemeinschaft der Bauernverbände Rheinland-Pfalz,

  7. 7.

    ein Mitglied der Landesverband Einzelhandel Rheinland-Pfalz,

  8. 8.

    ein Mitglied der Verband der Zeitungsverleger in Rheinland-Pfalz und Saarland,

  9. 9.

    ein Mitglied der Südwestdeutsche Zeitschriftenverleger-Verband,

  10. 10.

    je ein Mitglied der Deutsche Journalistenverband - Landesverband Rheinland-Pfalz - und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Landesbezirk Rheinland-Pfalz - aus dem Fachbereich für Medien,

  11. 11.

    ein Mitglied der Landesverband der Freien Berufe Rheinland-Pfalz,

  12. 12.

    ein Mitglied der Landesjugendring Rheinland-Pfalz,

  13. 13.

    ein Mitglied der Landeselternbeirat Rheinland-Pfalz,

  14. 14.

    ein Mitglied der Landesfrauenbeirat Rheinland-Pfalz,

  15. 15.

    ein Mitglied die Arbeitsgemeinschaft der Familienorganisationen in Rheinland-Pfalz,

  16. 16.

    ein Mitglied der Landessportbund Rheinland-Pfalz,

  17. 17.

    ein Mitglied der Landesbeirat für Weiterbildung in Rheinland-Pfalz,

  18. 18.

    ein Mitglied die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz,

  19. 19.

    ein Mitglied der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland - Landesverband Rheinland-Pfalz -,

  20. 20.

    ein Mitglied der Deutsche Kinderschutzbund - Landesverband Rheinland-Pfalz -,

  21. 21.

    ein Mitglied der QueerNet Rheinland-Pfalz e.V.,

  22. 22.

    ein Mitglied die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz e.V.,

  23. 23.

    ein Mitglied der Landesfachbeirat für Seniorenpolitik in Rheinland-Pfalz,

  24. 24.

    ein Mitglied die oder der Beauftragte der Landesregierung für Migration und Integration,

  25. 25.

    ein Mitglied der Verband Deutscher Sinti - Landesverband Rheinland-Pfalz -,

  26. 26.

    ein Mitglied die Verbände aus den Bereichen Kunst und Kultur,

  27. 27.

    ein Mitglied die Verbände aus dem Bereich der behinderten Menschen einschließlich der Kriegsopfer und ihrer Hinterbliebenen.

Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesregierung kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Versammlung teilnehmen.

(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 25 werden von den dort genannten Stellen entsandt. Die vom Landtag zu entsendenden Mitglieder verteilen sich auf die Fraktionen nach dem d’hondtschen Höchstzahlverfahren, jedoch stellt jede Fraktion mindestens ein Mitglied. Ändert sich aufgrund einer Neuwahl des Landtags das nach Satz 2 maßgebliche Stärkeverhältnis der Fraktionen, so werden die vom Landtag zu entsendenden Mitglieder für die Zeit bis zum Ende der Amtsperiode der Versammlung neu bestimmt. Die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 26 und 27 aufgeführten Mitglieder werden von den nachfolgenden Verbänden entsandt und zwar:

  1. 1.

    das Mitglied der Verbände aus den Bereichen Kunst und Kultur von dem Verband Deutscher Schriftsteller Rheinland-Pfalz, dem Berufsverband Bildender Künstler - Sektion Rheinland-Pfalz - und dem Landesmusikrat Rheinland-Pfalz,

  2. 2.

    das Mitglied der Verbände aus dem Bereich der behinderten Menschen einschließlich der Kriegsopfer und ihrer Hinterbliebenen von dem Sozialverband VdK Deutschland - Landesverband Rheinland-Pfalz -, dem Bundesverband Rehabilitation aus den Kreisverbänden in Rheinland-Pfalz, dem Sozialverband Deutschland - Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland -, dem Bund der Kriegsblinden Deutschlands - Landesverband Rheinland-Pfalz - und der Landesarbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz Selbsthilfe Behinderter.

(3) Kommt eine Einigung zwischen den Verbänden innerhalb der einzelnen Bereiche des Absatzes 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 nicht zustande, so schlagen diese Verbände jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter vor. Der für Rundfunkfragen zuständige Ausschuss des Landtags wählt hieraus ein Mitglied für den entsprechenden Bereich aus. Für das Wahlverfahren gilt Absatz 4 entsprechend.

(4) Die entsendungs- und vorschlagsberechtigten Stellen sollen verstärkt Frauen benennen. Soweit diese Stellen eine andere Person als Nachfolgerin oder Nachfolger eines Mitglieds benennen, muss diese Person dem jeweils anderen Geschlecht angehören, es sei denn, dass dies aufgrund der Zusammensetzung der entsendungs- oder vorschlagsberechtigten Stelle nicht möglich ist.

(5) Solange und soweit vom Entsendungs- oder Vorschlagsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.

(6) Die Mitglieder sind der Landesregierung zu benennen.

(7) Die Mitglieder der Versammlung werden für die Dauer von fünf Jahren entsandt; verlieren Abgeordnete ihre Mitgliedschaft im Landtag, scheiden sie aus der Versammlung aus. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie können von den Stellen, die die Mitglieder entsandt oder vorgeschlagen haben, abberufen werden; der Wegfall einer solchen Stelle berührt die Mitgliedschaft nicht. Sie erhalten Aufwandsentschädigung und Ersatz ihrer Auslagen nach der Satzung.

(8) Scheidet ein Mitglied der Versammlung aus, so ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Regelungen das nachfolgende Mitglied für den Rest der Amtszeit zu bestimmen.

(9) Die Versammlung wird von ihrem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens aber alle vier Monate einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder beantragt wird.