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§ 43 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Landesanstalt für Kommunikation

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 43 LMedienG – Sitzungen des Medienrats

(1) Der Medienrat tritt mindestens einmal in jedem Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen von zehn Mitgliedern oder des Vorstands ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Zur konstituierenden Sitzung lädt der Vorsitzende des Vorstands ein.

(2) Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Medienrats teilzunehmen. Auf Antrag des Vorsitzenden des Vorstands ist eine Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen und vom Medienrat zu behandeln.

(3) Die Sitzungen des Medienrats, ausgenommen Sitzungen von Ausschüssen, sind öffentlich. Die Behandlung von Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, die Behandlung von Angelegenheiten, in denen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, Wahlen und Abberufungen erfolgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Der Medienrat kann im Übrigen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen, wenn gewichtige Belange dies erfordern; über entsprechende Anträge wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.