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§ 37 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Landesanstalt für Kommunikation

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 37 LMedienG – Ausschluss und Befangenheit im Verwaltungsverfahren

§§ 20 und 21 LVwVfG bleiben unberührt. Abweichend von § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 LVwVfG hat ein Mitglied des Vorstands Umstände, die den Ausschluss im Sinne des § 20 oder die Befangenheit im Sinne des § 21 LVwWG begründen können, dem Vorsitzenden des Medienrats und dessen Stellvertretern mitzuteilen. Kann ein Einvernehmen mit dem Mitglied des Vorstands über das Vorliegen eines Ausschluss- oder Befangenheitsgrundes nicht erzielt werden, ist eine Entscheidung des Medienrats herbeizuführen. Einer Mitteilung an den Vorsitzenden des Medienrats und dessen Stellvertreter bedarf es nicht, wenn das betroffene Mitglied des Vorstands und die übrigen anwesenden Mitglieder des Vorstands übereinstimmend der Auffassung sind, dass ein Ausschluss- oder Befangenheitsgrund gegeben ist.