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Art. 15 LlbG
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Allgemeines

Titel: Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LlbG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-4-F
Normtyp: Gesetz

Art. 15 LlbG – Dienstzeiten

(1) 1Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung oder für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung sind, rechnen von der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit (allgemeiner Dienstzeitbeginn). 2Art. 37 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Zeiten einer Beschäftigung mit einer ermäßigten Arbeitszeit werden bei der Berechnung der Dienstzeit in vollem Umfang berücksichtigt.

(3) 1Der allgemeine Dienstzeitbeginn wird vorverlegt um

  1. 1.

    Zeiten einer Beschäftigung nach dem Erwerb der Qualifikation für eine Fachlaufbahn, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeübt wurden,

  2. 2.
    1. a)

      Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, eines Entwicklungshelferdienstes oder eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres, so weit das Arbeitsplatzschutzgesetz, das Zivildienstgesetz, das Entwicklungshelfer-Gesetz oder das Soldatenversorgungsgesetz einen Ausgleich dadurch eingetretener Verzögerungen anordnet und mit diesen Zeiten die Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst abzuleisten, erloschen ist; ist eine Berücksichtigung der Zeiten gemäß der Regelung nach Buchst. b günstiger, findet diese Anwendung,

    2. b)

      Zeiten eines freiwilligen Wehrdienstes nach dem Soldatengesetz, eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, eines Entwicklungshelferdienstes nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder eines Freiwilligendienstes im Sinn des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes im Umfang von insgesamt höchstens 24 Monaten,

  3. 3.

    Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit während der Probezeit sowie um Zeiten der Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG während der Probezeit im Umfang von bis zu 36 Monaten.

2Der allgemeine Dienstzeitbeginn soll vorverlegt werden um

  1. 1.

    Zeiten einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nach dem Erwerb der Qualifikation für eine Fachlaufbahn, aber vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe abgeleistet wurden,

  2. 2.

    Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einem nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen während der Schulausbildung oder während der für den Qualifikationserwerb (Art. 6) notwendigen Zeiten im Umfang von bis zu 36 Monaten.

3Unbeschadet der Sätze 1 und 2 kann die oberste Dienstbehörde den allgemeinen Dienstzeitbeginn ausnahmsweise um weitere Zeiten vorverlegen, wenn ein besonderes dienstliches Interesse besteht. 4Zeiten nach den Sätzen 1 bis 3 können nur in dem Umfang Berücksichtigung finden, als nicht bereits eine Anrechnung gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 3 oder Art. 36 Abs. 2 und 3 erfolgt ist.

(4) 1Als Dienstzeit gelten auch

  1. 1.

    die Zeiten von Beurlaubungen unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn,

  2. 2.

    die Zeiten von Beurlaubungen unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn bei einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, für Aufgaben der Entwicklungshilfe oder an einer deutschen Schule im Ausland oder einer europäischen Schule oder an einer staatlich genehmigten oder anerkannten privaten Schule oder als DAAD-Lektor oder DAAD-Lektorin an einer Universität im Ausland,

  3. 3.

    die Zeiten von Beurlaubungen unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags und des Bayerischen Landtags sowie bei Parteien oder Wählervereinigungen und für eine Tätigkeit bei kommunalen Vertretungskörperschaften oder bei kommunalen Spitzenverbänden bis zur Dauer von insgesamt zehn Jahren,

  4. 4.

    im Übrigen die Zeiten von Beurlaubungen unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn, die überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dienen, bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,

  5. 5.

    Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie Zeiten der Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG; Zeiten werden im Umfang von bis zu 36 Monaten, vermindert um die Zeiten, um die der allgemeine Dienstzeitbeginn nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Nr. 2 vorverlegt wurde, berücksichtigt.

2Treffen bei einer Person Zeiten von Beurlaubungen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 zusammen, so werden sie insgesamt bis zur Dauer von zehn Jahren berücksichtigt. 3Bei Beurlaubungen nach Satz 1 Nr. 3 kann in besonders gelagerten Fällen die oberste Dienstbehörde weitere Zeiten einer Beurlaubung als Dienstzeit berücksichtigen.