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§ 25 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

IV. – Wahlvorschlagsverfahren

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 LKWO M-V – Zulassung der Wahlvorschläge (zu § 20 LKWG)

(1) Die Wahlleitung legt dem Wahlausschuss die eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung.

(2) Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien enthalten. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung "Einzelbewerberin" oder "Einzelbewerber" und als Zusatz den Nachnamen. Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen weiteren Zusatz verlangen.

(3) Der Wahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge fest. Geben die Namen mehrerer Wahlvorschläge oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Wahlausschuss einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei. Trifft bei verbundenen Wahlen der Kreiswahlausschuss für den Wahlvorschlag eines Wahlvorschlagsträgers eine Unterscheidungsregelung, so gilt diese auch für die Wahlen zu den Gemeindevertretungen sowie andere Wahlen im Landkreis.