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§ 4 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 1 – Wahlgrundsätze, Wahlrecht, Wählbarkeit

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 4 LKWG M-V – Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt zu Landtagswahlen sind alle Deutschen nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

  1. 1.

    das 16. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    seit mindestens 37 Tagen in Mecklenburg-Vorpommern nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten,

  3. 3.

    nicht nach § 5 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Wahlberechtigt zu Kommunalwahlen sind alle Deutschen nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die am Wahltag

  1. 1.

    das 16. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    seit mindestens 37 Tagen in der Kommune nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten,

  3. 3.

    nicht nach § 5 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Bei einer Stichwahl nach § 67 Absatz 2 Satz 2 müssen die Voraussetzungen des Satzes 1 am Wahltag und am Stichwahltag vorliegen.

(3) Wer im Wahlgebiet mehrere Wohnungen hat, übt das Wahlrecht dort aus, wo sich nach dem Melderegister die Hauptwohnung befindet.

(4) Bei Berechnung der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 ist der Tag des Einzugs in die Wohnung oder der Begründung des Aufenthalts in die Frist einzubeziehen.

(5) Werden in den letzten 37 Tagen vor der Wahl Gebietsteile einer Gemeinde oder eines Landkreises in eine oder mehrere andere Gemeinden oder Landkreise eingegliedert, so ist bei der Berechnung der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 die Dauer des Wohnens oder des Aufenthalts in der eingegliederten Gemeinde oder dem eingegliederten Landkreis anzurechnen.