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§ 11 Lkw-MautV
Verordnung zur Erhebung, zur Nachweisführung über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und zur Erstattung der Maut (Lkw-Maut-Verordnung - Lkw-MautV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Erhebung, zur Nachweisführung über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und zur Erstattung der Maut (Lkw-Maut-Verordnung - Lkw-MautV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: Lkw-MautV
Gliederungs-Nr.: 9290-16-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 Lkw-MautV – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) geändert worden ist, außer Kraft.