§ 1 Lkw-MautV
Verordnung zur Erhebung, zur Nachweisführung über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und zur Erstattung der Maut (Lkw-Maut-Verordnung - Lkw-MautV)
Verordnung zur Erhebung, zur Nachweisführung über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und zur Erstattung der Maut (Lkw-Maut-Verordnung - Lkw-MautV)
Bundesrecht
§ 1 Lkw-MautV – Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
- 1.
die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen,
- 2.
die Einzelheiten der Mautentrichtung und der Nutzung der technischen Einrichtungen zur Mauterhebung,
- 3.
das Führen der Nachweise über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und
- 4.
das Verfahren zur Erstattung der Maut.