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Art. 31 LKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Bayern

1. Abschnitt – Kreisorgane und ihre Hilfskräfte → c) – Die Landrätinnen und Landräte sowie ihre Stellvertretung

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2020-3-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 31 LKrO – Die Landrätinnen und Landräte

1Die Landrätinnen und Landräte sind Beamtinnen und Beamte des jeweiligen Landkreises. 2Sie sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit. 3Landrätin oder Landrat kann nicht eine Landrätin oder ein Landrat eines anderen Landkreises sein.