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§ 30 LKHG
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Abschnitt: – Pflichten und Organisation des Krankenhauses

Titel: Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKHG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 30 LKHG – Stationäre Versorgung des Patienten

(1) Jeder Patient hat im Krankenhaus Anspruch auf die Versorgung, deren er nach Art und Schwere seiner Erkrankung bedarf. Er hat unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses insbesondere Anspruch auf zweckmäßige und ausreichende ärztliche Leistungen, Pflege, Versorgung mit Arzneimitteln, Unterkunft und Verpflegung als allgemeine Krankenhausleistung.

(2) Neben den allgemeinen Krankenhausleistungen können andere Leistungen als Wahlleistungen angeboten werden. Die allgemeinen Krankenhausleistungen dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Aufnahme und Versorgung des Patienten dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, dass er Wahlleistungen in Anspruch nimmt.