§ 12 LKatSG M-V
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 2 – Maßnahmen des Katastrophenschutzes → Unterabschnitt 1 – Vorbereitende Maßnahmen
§ 12 LKatSG M-V – Katastrophenschutzplanung
(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden erstellen auf der Grundlage von Gefährdungsanalysen Katastrophenschutzpläne. Sie sollen insbesondere enthalten
- 1.
die Alarmordnung,
- 2.
die Führungsstrukturen,
- 3.
die Kräfte und Mittel, die für den Katastrophenschutz zur Verfügung stehen und zur Lagebewältigung benötigt werden,
- 4.
Angaben zur Einsatzorganisation und Sicherstellung der Abwehrmaßnahmen,
- 5.
Maßnahmen zur Warnung der Bevölkerung.
Die Katastrophenschutzpläne sind in angemessenen Abständen zu aktualisieren.
(2) Die obere Katastrophenschutzbehörde erarbeitet für die Landesgefahrenschwerpunkte entsprechende Katastrophenschutzpläne.