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§ 12 LKatSG M-V
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Maßnahmen des Katastrophenschutzes → Unterabschnitt 1 – Vorbereitende Maßnahmen

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKatSG M-V
Gliederungs-Nr.: 215-3
Normtyp: Gesetz

§ 12 LKatSG M-V – Katastrophenschutzplanung

(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden erstellen auf der Grundlage von Gefährdungsanalysen Katastrophenschutzpläne. Sie sollen insbesondere enthalten

  1. 1.

    die Alarmordnung,

  2. 2.

    die Führungsstrukturen,

  3. 3.

    die Kräfte und Mittel, die für den Katastrophenschutz zur Verfügung stehen und zur Lagebewältigung benötigt werden,

  4. 4.

    Angaben zur Einsatzorganisation und Sicherstellung der Abwehrmaßnahmen,

  5. 5.

    Maßnahmen zur Warnung der Bevölkerung.

Die Katastrophenschutzpläne sind in angemessenen Abständen zu aktualisieren.

(2) Die obere Katastrophenschutzbehörde erarbeitet für die Landesgefahrenschwerpunkte entsprechende Katastrophenschutzpläne.