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§ 38 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IX – Sonstige Bestimmungen

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-2
Normtyp: Gesetz

§ 38 LKatSG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    eine vollziehbare Anordnung zur Hilfeleistung nach § 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 29, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig befolgt,
  2. 2.
    einer vollziehbaren Anordnung über die Pflicht, Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen nach § 25 Abs. 1 oder § 26, jeweils auch in Verbindung mit § 29, zu dulden, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  3. 3.
    eine vollziehbare Anordnung zur Räumung, Absperrung oder Sicherung nach § 27, auch in Verbindung mit § 29, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig befolgt,
  4. 4.
    als Einsatzkraft des Katastrophenschutzdienstes gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes nach § 12 Abs. 4 Satz 2 verstößt,
  5. 5.
    als Betreiberin oder Betreiber einer Anlage oder eines Betriebsbereiches nach § 28 die Verpflichtung zur Übermittlung von Angaben für die Erstellung des externen Notfallplanes nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder Abs. 2, die Verpflichtung zur Absetzung von Frühwarnungen oder Meldungen über drohende oder eingetretene Schadensereignisse nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Abs. 2 oder die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Übung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu 1.500 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Katastrophenschutzbehörde.