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§ 24 LKatSG - Hilfspflichten der Bevölkerung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Amtliche Abkürzung
LKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
215-2

(1) Jede mindestens 16 Jahre alte Person ist verpflichtet, bei der Bekämpfung von Katastrophen und der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung von Schäden nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen Hilfe zu leisten, wenn sie dazu von der Katastrophenschutzbehörde oder der Leiterin oder dem Leiter einer nachgeordneten Führungsebene aufgefordert wird.

(2) Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer eine unzumutbare gesundheitliche Schädigung befürchten oder höherwertige Pflichten verletzen müsste.