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§ 29 LKatSG - Pflichten bei Katastrophenvoralarm

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Amtliche Abkürzung
LKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
215-2

Die Vorschriften der §§ 24 bis 28 über Hilfs- und Leistungspflichten gelten bei Katastrophenvoralarm entsprechend.