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§ 11 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Teil – Katastrophenhilfe und Katastrophenschutzdienst → 2. Abschnitt – Helfer des Katastrophenschutzes

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 2150
Normtyp: Gesetz

§ 11 LKatSG

(1) Helfer des Katastrophenschutzes sind Männer und Frauen, die im Katastrophenschutz ehrenamtlich tätig sind. Sie verpflichten sich gegenüber dem Träger der Katastrophenhilfe zur Mitwirkung im Katastrophenschutz, soweit ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits auf Grund der Zugehörigkeit zum Träger besteht.

(2) Soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bestehen Rechte und Pflichten der Helfer nur gegenüber der Organisation, der sie angehören. Für Helfer, die keiner Organisation angehören, gelten insoweit die Regelungen für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der örtlichen Gemeindefeuerwehren entsprechend.

(3) Vom Wehrdienst oder Zivildienst freigestellte Helfer des Katastrophenschutzes sind verpflichtet, an den dienstlichen Veranstaltungen und den Einsätzen der Kräfte des Katastrophenschutzes teilzunehmen.