Landesjustizkostengesetz
III. Abschnitt – Gebührenfreiheit, Stundung und Erlass von Kosten
§ 12 LJKG
(1) Gerichtskosten, nach § 59 Absatz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2469), auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummern 4a bis 9 der Justizbeitreibungsordnung können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch eine Erstattung oder Anrechnung bereits gezahlter Beträge zulässig.
(2) Absatz 1 gilt für die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit entsprechend.