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§ 6a LJKG
Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Justizverwaltungskosten und Gerichtskosten in landesrechtlich geregelten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Titel: Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LJKG
Gliederungs-Nr.: 360
Normtyp: Gesetz

§ 6a LJKG – Richterliche Entscheidungen nach dem Polizeigesetz

Bei richterlichen Entscheidungen der ordentlichen Gerichte nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Polizeigesetzes oder nach einem Gesetz, das auf diese Bestimmungen verweist, gelten für die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen), soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes. Ergänzend gilt das anliegende Gebührenverzeichnis. Kosten werden für das Rechtsmittelverfahren erhoben. In Gewahrsamssachen werden Kosten außerdem für das erstinstanzliche Verfahren erhoben, wenn der Gewahrsam für zulässig erklärt wird; Kostenschuldner ist hier die in Gewahrsam genommene Person.