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§ 56 LJG
Landesjustizgesetz (LJG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 5 – Finanzgerichtsbarkeit → Kapitel 1 – Sitz und Bezirksgrenzen

Titel: Landesjustizgesetz (LJG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 300-19
Normtyp: Gesetz

§ 56 LJG – Finanzgericht

(1) Das Finanzgericht hat seinen Sitz in Kiel. Es führt die Bezeichnung "Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht".

(2) Der Bezirk des Finanzgerichts umfasst das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein.