§ 47 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 9 – Straf- und Bußgeldbestimmungen
§ 47 LJG – Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 31 Abs. 9 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 2.
entgegen § 32 Abs. 2 Wild nicht mit der Jagd verschont oder
- 3.
entgegen § 32 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig und betrifft die Handlung im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Wild, das nach Unionsrecht aus Gründen des Erhalts der Arten streng oder besonders geschützt oder von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu schützen ist, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.