Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 21 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 21 LJagdG – Zu § 19a BJagdG

Um Federwild seltener in ihrem Bestand bedrohter Arten vor Störungen zu schützen, wird die Landesjagdbehörde ermächtigt vorzuschreiben, dass Lichtbild-, Film- und Tonaufnahmen der Nester und Gelege sowie Aufnahmen an den Balzplätzen der Genehmigung bedürfen.