Art. 21 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Art. 21 LJagdG – Zu § 19a BJagdG
Um Federwild seltener in ihrem Bestand bedrohter Arten vor Störungen zu schützen, wird die Landesjagdbehörde ermächtigt vorzuschreiben, dass Lichtbild-, Film- und Tonaufnahmen der Nester und Gelege sowie Aufnahmen an den Balzplätzen der Genehmigung bedürfen.