Art. 10 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Art. 10 LJagdG – Zu § 8 BJagdG
(1) Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk kann durch Verfügung der Jagdbehörde in mehrere selbstständige, mindestens 250 Hektar große gemeinschaftliche Jagdbezirke geteilt werden, wenn
- 1.sich die Mehrheit der Jagdgenossen nach der Kopfzahl und nach der Fläche der Grundstücke, mit denen sie der Jagdgenossenschaft angehören, für die Teilung erklärt und
- 2.Belange der Jagdpflege nicht entgegenstehen.
(2) Mit der Teilung ihres Jagdbezirks hört die dazugehörige Jagdgenossenschaft zu bestehen auf. Ihre Rechtsnachfolger sind die Jagdgenossenschaften der verselbstständigten Jagdbezirke.