§ 8 LJagdG - Jagdausübung im befriedeten Bezirk
(zu § 6 BJagdG)
Bibliographie
- Titel
- Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 792.1
(1) Die Jagdbehörde kann eine beschränkte Ausübung der Jagd in befriedeten Bezirken gestatten.
(2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf unabhängig von jagdrechtlichen Beschränkungen Füchse, Steinmarder, Waschbären, Marderhunde, Minke, Nutria und Kaninchen zur Prävention der Ausbreitung von invasiven Arten und Tierseuchen und zur Abwehr von Schäden am Eigentum durch geeignete, nicht verletzende Maßnahmen vertreiben oder vorübergehend einfangen. Eine Tötung dieser Tiere darf ausschließlich durch Jagdscheininhaber oder Personen erfolgen, die über die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen. Die sachkundige Person ist unverzüglich nach Feststellung des Fangs zu informieren. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Tierschutz zuständigen Ministerium die Anforderungen an die Sachkunde und deren Nachweis durch Verordnung zu regeln.