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§ 20 LHO - Deckungsfähigkeit

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
631.1

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind:

  1. 1.

    veranschlagte Ausgaben innerhalb von Titelgruppen;

  2. 2.

    veranschlagte Ausgaben außerhalb von Titelgruppen

    1. a)

      innerhalb eines jeden Einzelplans die Ausgaben der Hauptgruppe 4 und die Zuführungen an den Fonds im Sinne des § 62 Abs. 2;

    2. b)

      im Gesamthaushalt für die Rechnungslegung die unter Buchstabe a genannten Ausgaben.

Im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan können Abweichungen von Satz 1 Nrn. 1 und 2 Buchst. a geregelt werden.

(2) Im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan können Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.

(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angaben des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.