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§ 62 LHO - Rücklagen

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
631.1

(1) Es soll eine Konjunkturausgleichsrücklage gebildet werden. Diese dient den Zwecken des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft. Zuführungen und Entnahmen richten sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Es sind regelmäßige Zuführungen von Haushaltsmitteln an einen Fonds zur Absicherung der Finanzierung künftiger Versorgungsaufwendungen zu leisten. Näheres wird durch Gesetz geregelt.

(3) Das Land bildet nach der Maßgabe des § 18 eine Konjunkturrücklage als allgemeine Rücklage.

(4) Weitere Rücklagen können gebildet werden, soweit dies durch Gesetz oder den Haushaltsplan zugelassen wird.

(5) Sofern ein Überschuss erwirtschaftet wird, ist den Rücklagen nach den Absätzen 2 und 3 ein angemessener Anteil zuzuführen. § 25 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.