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§ 42 LHO
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Landesrecht Saarland

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 42 LHO – Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen

(1) Die erforderlichen Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) in der jeweils geltenden Fassung werden von dem Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft vorgeschlagen und von der Landesregierung beschlossen. (1)

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Ausgaben nach Absatz 1 Kredite über die im Haushaltsgesetz erteilte Kreditermächtigung hinaus bis zur Höhe von 3 v.H. des letzten festgestellten Haushaltsvolumens aufzunehmen, soweit eine ausreichende Finanzierung nicht aus der Konjunkturausgleichsrücklage und auch nicht durch Inanspruchnahme der weitergeltenden Kreditermächtigung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 sichergestellt werden kann.

(3) Soweit Ausgaben auf Grund von Absatz 1 geleistet werden sollen, bedürfen sie der Zustimmung des Landtages. Der Landtag kann die von der Landesregierung vorgeschlagenen Ausgaben kürzen.

(4) In den Haushaltsplan ist ein Leertitel für Ausgaben nach § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft einzustellen. Ausgaben aus diesem Titel dürfen nur nach Maßgabe von Absatz 3 und nur insoweit geleistet werden, als Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage oder aus Krediten vorhanden sind.

(5) In den Haushaltsplan sind auch Leertitel für Zuführungen an die Konjunkturausgleichsrücklage sowie Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage und aus Krediten einzustellen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (Amtsbl. S. 2064) soll mit Rechtskraft 1.1.2009 in § 42 Absatz 1 das Wort "Arbeit" durch das Wort "Wissenschaft" ersetzt werden. Die Änderung ist nicht durchführbar.