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§ 7 LHO - Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
630-2

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Das Nähere bestimmt das Ministerium der Finanzen.

(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.