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§ 9 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 9 LHO – Haushaltsbeauftragte

(1) Bei jeder Dienststelle, die Haushaltsermächtigungen bewirtschaftet, ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Haushalt (Haushaltsbeauftragte oder Haushaltsbeauftragter) zu bestellen, soweit die Dienststellenleitung diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Die oder der Haushaltsbeauftragte soll der Dienststellenleitung unmittelbar unterstellt werden; der zuständige Minister oder die zuständige Ministerin kann für oberste Landesbehörden Ausnahmen zulassen.

(2) Haushaltsbeauftragte koordinieren und steuern die Aufstellung der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans und die Finanzplanung (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Sie sind bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen und können Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen. Die Finanzverantwortung soll auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung auf die Organisationseinheiten übertragen werden, die die Fach- und Sachverantwortung haben.