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§ 88 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Rechnungsprüfung

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 88 LHO – Vorlage- und Auskunftspflichten

(1) Unterlagen, die der Rechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.

(2) Dem Rechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Pflichten nach Abs. 1 und 2 bestehen auch, soweit hierfür in anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift gefordert wird, und umfassen auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf.