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§ 76 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 76 LHO – Bestandteile und Gliederung der Haushaltsrechnung

(1) Die Haushaltsrechnung besteht aus der Abrechnung der Einzelpläne (Vergleich des Rechnungsergebnisses mit dem Rechnungssoll einschließlich der übertragenen und vorzeitig in Anspruch genommenen Haushaltsermächtigungen) und der Abrechnung des Gesamtplans.

(2) Die Abrechnung der Einzelpläne enthält

  1. 1.

    für jedes Produkt die Erträge und Aufwendungen sowie die Verpflichtungsermächtigungen,

  2. 2.

    für jedes Kapitel die Erträge und Aufwendungen sowie die Summe der Ausgaben und die Summe der Einnahmen,

  3. 3.

    die Erträge und Aufwendungen des Einzelplans.

(3) Die Abrechnung des Gesamtplans enthält

  1. 1.

    die Rechnungslegung zum Gesamterfolgsplan (Erfolgsrechnung),

  2. 2.

    die Rechnungslegung zum doppischen Finanzplan (Finanzrechnung) einschließlich kassenmäßigem Ergebnis, Finanzierungssaldo und Nettokreditaufnahme,

  3. 3.

    die Vermögensrechnung (Bilanz) des Landes für die Kernverwaltung.

(4) Die Darstellung der Erträge und Aufwendungen richtet sich nach § 14 Abs. 4.

(5) Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof im Einzelfall Ausnahmen zulassen.