§ 73 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen
VIERTER TEIL – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 73 LHO – Buchführung
(1) Die Buchführung folgt den Grundsätzen staatlicher Doppik nach § 4.
(2) Die Buchführung über das Vermögen und die Schulden wird mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben verbunden.
(3) Einnahmen und Ausgaben nach § 3 Abs. 3 sind grundsätzlich für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind. Abweichend davon können Einnahmen nach § 18 Abs. 1 dem abgelaufenen Haushaltsjahr zugeordnet werden, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind. Das Ministerium der Finanzen kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von Satz 1 zulassen.