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§ 73 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 73 LHO – Buchführung

(1) Die Buchführung folgt den Grundsätzen staatlicher Doppik nach § 4.

(2) Die Buchführung über das Vermögen und die Schulden wird mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben verbunden.

(3) Einnahmen und Ausgaben nach § 3 Abs. 3 sind grundsätzlich für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind. Abweichend davon können Einnahmen nach § 18 Abs. 1 dem abgelaufenen Haushaltsjahr zugeordnet werden, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind. Das Ministerium der Finanzen kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von Satz 1 zulassen.