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§ 7 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 7 LHO – Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen; dabei sind auch ökologische und soziale Folgekosten zu berücksichtigen.

(3) Für alle Bereiche des Landes ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten. Das Ministerium der Finanzen legt die Standards der Kosten- und Leistungsrechnung sowie die Mindestanforderungen für ein zentrales Finanzcontrolling fest. Die weitere Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnungen obliegt den obersten Landesbehörden.

(4) In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit einzuräumen darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren). Das Nähere kann das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof regeln.