Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 50 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 50 LHO – Umsetzung von Haushaltsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen

(1) Die Landesregierung kann Haushaltsermächtigungen und Planstellen umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Ministerien und das Ministerium der Finanzen über die Umsetzung einig sind.

(2) Die für den Einzelplan zuständigen Stellen können Planstellen innerhalb des Einzelplans umsetzen. Dies gilt nicht für Umsetzungen in das Ministerium.

(3) Bei einem unvorhergesehenen und unabweisbaren vordringlichen Personalbedarf kann eine Planstelle mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen in das Ministerium oder in eine andere Verwaltung umgesetzt und mit vorheriger Zustimmung des Haushaltsausschusses des Landtags auch umgewandelt werden. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

(4) Bei Abordnungen können die Personalaufwendungen für abgeordnete Beamtinnen und Beamte von der abordnenden Verwaltung weitergetragen werden. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

(5) Die Abs. 1 bis 3 gelten für andere Stellen entsprechend.