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§ 31 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 31 LHO – Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft

(1) Zur Aufstellung des Finanzplans nach § 50 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), in der jeweils geltenden Fassung kann das Ministerium der Finanzen von den für den jeweiligen Einzelplan zuständigen Stellen die notwendigen Unterlagen anfordern und diese nach Benehmen mit den beteiligten Stellen abändern. Die Landesregierung beschließt den Finanzplan; § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Finanzplan ist dem Landtag spätestens mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes für das nächste Haushaltsjahr vorzulegen. Er soll auch Informationen über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des Landes enthalten.