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§ 3 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 3 LHO – Leistungsbezogener doppischer Haushalt

(1) Der Haushaltsplan wird kontenbezogen nach Produkten gegliedert aufgestellt, bewirtschaftet und abgerechnet. Ein Produkt besteht aus einer oder mehreren Leistungen und dient unmittelbar oder mittelbar der Erreichung gesetzlicher oder politischer Ziele. Die Leistungen sind als verbindliche Erläuterungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 im Haushaltsplan darzustellen.

(2) Für jedes Produkt sind als Erläuterung Mengen- und Qualitätskennzahlen zu definieren, mit denen die Aufgabenerfüllung und die Zielerreichung bei dem jeweiligen Produkt beurteilt werden kann. Das Ministerium der Finanzen kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(3) Die Einnahmen und Ausgaben des Landes werden den Produkten zugeordnet. Die Summe der Ausgaben eines Kapitels darf nicht überschritten werden; die §§ 20 und 37 bleiben unberührt.