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§ 20 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 20 LHO – Deckungsfähigkeit, Budgetierung

(1) Innerhalb eines Produkts sind die Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig. Mehrerträge erhöhen, Mindererträge verringern die Aufwandsermächtigung.

(2) Aufwendungen können im Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder dies der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung dient.

(3) Die Deckungsfähigkeit von Verpflichtungsermächtigungen richtet sich nach den Ermächtigungen, für die sie veranschlagt worden sind, solange der Haushaltsplan nichts anderes bestimmt.

(4) Mehreinnahmen erhöhen, Mindereinnahmen verringern die Ausgabenermächtigung nach § 3 Abs. 3 Satz 2.

(5) Ausgaben können im Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder dies der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung dient.

(6) Der Haushaltsplan kann Abweichendes zulassen.