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§ 17 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 17 LHO – Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Selbstbewirtschaftungsmittel

(1) Produkte sind nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Dabei soll die Produktbezeichnung (Zweckbestimmung) den Verwendungszweck für die Haushaltsermächtigungen deutlich machen.

(2) Erläuterungen, die der Ergänzung der Zweckbestimmung dienen, sind verbindlich. Weitere Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.

(3) Bei Maßnahmen, die sich auf mehrere Jahre erstrecken, sind bei der erstmaligen Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtaufwendungen und Gesamtausgaben und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.

(4) Zweckgebundene Erträge und Einnahmen und ihre Verwendung sind kenntlich zu machen.

(5) Für denselben Zweck sollen Haushaltsermächtigungen nicht bei verschiedenen Produkten veranschlagt werden.

(6) Haushaltsermächtigungen können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame Bewirtschaftung gefördert wird. Selbstbewirtschaftungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung. Bei der Bewirtschaftung aufkommende Erträge und Einnahmen fließen den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu. Bei der Rechnungslegung ist nur die Zuweisung der Haushaltsermächtigungen an die beteiligten Stellen als Aufwand und als Ausgabe nachzuweisen.