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§ 14 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 14 LHO – Inhalt des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan.

(2) Die Einzelpläne enthalten die Erträge, Aufwendungen, Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Erträgen, Aufwendungen, Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. Die Einzelpläne sind in Kapitel und Produkte einzuteilen.

(3) Die Einteilung in Produkte ist so vorzunehmen, dass eine eindeutige Zuordnung nach den Verwaltungsvorschriften über die funktionale Gliederung des Produkthaushalts (Produktrahmen) sichergestellt ist. Die Produkte enthalten die ihnen zuzurechnenden Erträge, Aufwendungen, Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen.

(4) Erträge und Aufwendungen werden in Erfolgsplänen dargestellt; ihre Einteilung richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Erträge, Aufwendungen und Bestände (Kontierungshandbuch). Das Ministerium der Finanzen kann eine Verdichtung von Ergebnissen der Konten zulassen.

(5) Die Einteilung der Einnahmen und Ausgaben erfolgt auf Ebene der Kapitel unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).

(6) Die in Abs. 3 bis 5 genannten Verwaltungsvorschriften sollen die von Bund und Ländern gemeinsam erarbeiteten Standards berücksichtigen.

(7) Der Gesamtplan enthält

  1. 1.

    eine Zusammenfassung der Erträge und Aufwendungen der Einzelpläne (Gesamterfolgsplan),

  2. 2.

    einen doppischen Finanzplan mit einer Übersicht über den Finanzierungssaldo,

  3. 3.

    eine Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne,

  4. 4.

    eine Ableitung der zulässigen Kreditaufnahme nach dem Artikel 141-Gesetz.

Der Finanzierungssaldo nach Satz 1 Nr. 2 ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen einerseits und der Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags andererseits. Rücklagen im Sinne dieses Gesetzes sind Rücklagen nach dem Gruppierungsplan.