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§ 101 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 101 LHO – Genehmigung des Wirtschaftsplans und der Festsetzung von Umlagen oder Beiträgen

Der Wirtschaftsplan und die Festsetzung von Umlagen oder Beiträgen der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts bedürfen der Genehmigung des zuständigen Ministeriums. Die Festsetzung von Umlagen oder Beiträgen bedarf außerdem der Genehmigung des Ministeriums der Finanzen. Der Wirtschaftsplan und der Beschluss über die Festsetzung von Umlagen oder Beiträgen sind dem zuständigen Ministerium spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Wirtschaftsplan und der Beschluss können nur gleichzeitig in Kraft treten.