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§ 1 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 1 LHO – Bedeutung des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan dient der Feststellung der Aufwendungen und der Feststellung und Deckung der Ausgaben, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig sind. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

(2) Mit der Ausrichtung der Haushaltswirtschaft auf das doppische Rechnungswesen wird neben der Regelung der laufenden Wirtschaftsführung gleichermaßen die jährliche Überprüfung der Entwicklung der Vermögenslage des Landes sichergestellt. Im Sinne einer nachhaltigen Haushaltswirtschaft soll dabei das Anlagevermögen des Landes erhalten werden.