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§ 120 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 120 LHO – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am 1. Januar 1972 in Kraft.

(2) § 118 Abs. 2 Satz 2 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Die Stadtgemeinde Bremerhaven ist verpflichtet, die zuständigen Stellen bis zum 1. Januar 1972 zu bestimmen.

(3) Zugleich treten als Landesrecht außer Kraft:

  1. 1.
    die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1930 (SaBremR - ReichsR 63-c-1) und die dazu ergangenen Änderungs- und Ergänzungsgesetze.
  2. 2.
    das Gesetz über die Haushaltsführung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung der Länder und über die vierte Änderung der Reichshaushaltsordnung vom 17. Juni 1936 (SaBremR - ReichsR 63-c-2),
  3. 3.
    das Gesetz zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (SaBremR - ReichsR 63-d-1),
  4. 4.
    die Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (SaBremR - ReichsR 63-e-1), Fünfter Teil: Handels- und Wirtschaftspolitik, Kapitel VIII,
  5. 5.
    die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand vom 30. März 1933 (SaBremR - ReichsR 63-e-2),
  6. 6.
    die Verordnung über die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung während des Krieges vom 5. Juli 1940 (SaBremR - ReichsR 63-d-2),
  7. 7.
    die Rücklagenverordnung vom 5. Mai 1936 (SaBremR - ReichsR 2013-a-1),
  8. 8.
    die Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (GemHVO) vom 4. September 1937 (SaBremR - ReichsR 2013-a-2),
  9. 9.
    die Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO) vom 2. November 1938 (SaBremR - ReichsR 2013-a-3),
  10. 10.
    die Eigenbetriebsverordnung vom 21. November 1938 (SaBremR - ReichsR 2013-a-4),
  11. 11.
    die in Gesetzen über die einzelnen landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit § 111 und § 112 Abs. 2 nicht vereinbar sind; entsprechende Satzungsbestimmungen sind dem § 111 anzupassen. Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Gesetze außer Kraft, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind.

(4) Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Absatz 3 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.