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§ 118 LHO - Geltung in den Gemeinden

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-c-1

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden nach Maßgabe des Gesetzes zur Ausführung der kommunalen Finanzaufsicht mit Ausnahme des § 18a Absatz 7 auch für die Stadtgemeinde Bremen Anwendung. § 18 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die strukturelle Nettokreditaufnahme gemäß § 18a Absatz 1 Satz 1 höchstens Null sein darf, es sei denn, es liegt ein Fall des Artikels 131a Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vor. § 18b Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die strukturelle Nettokreditaufnahme vom Wert Null abweicht.

(2) Für die Stadtgemeinde Bremerhaven finden die Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe des Gesetzes zur Ausführung der kommunalen Finanzaufsicht mit Ausnahme der §§ 18a Absatz 7, 71a, 88 bis 94, 96 bis 104 und 114 entsprechend Anwendung. § 18 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die strukturelle Nettokreditaufnahme gemäß § 18a Absatz 1 Satz 1 höchstens Null sein darf, es sei denn, es liegt ein Fall des Artikels 131a Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vor. § 18b Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die strukturelle Nettokreditaufnahme vom Wert Null abweicht. Die in der Stadtgemeinde Bremerhaven zuständigen Stellen sind unter Beachtung der Verfassung für die Stadt Bremerhaven durch Ortsgesetz zu bestimmen. Die Zuständigkeiten nach § 5, soweit es sich um den Erlass allgemeiner Vorschriften zu diesem Gesetz handelt, sowie nach § 55 Absatz 2, § 71 Absatz 2, § 73, § 76 Absatz 1 und § 79 Absatz 3 gelten auch für die Stadtgemeinde Bremerhaven.

(3) Die Stadtgemeinde Bremerhaven hat ein vom Magistrat unabhängiges Rechnungsprüfungsamt einzurichten, das die Rechnungen, das Vermögen und die Schulden, die Verwahrungen und Vorschüsse, die Wirtschaftsführung der wirtschaftlichen Unternehmen und die Betätigung der Stadtgemeinde Bremerhaven als Gesellschafter oder Aktionär in Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit nach näherer Bestimmung des Ortsrechts zu prüfen hat. Die Stadtverordnetenversammlung kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen. Die Beamtinnen und Beamten des Rechnungsprüfungsamtes Bremerhaven werden auf Vorschlag der Stadtverordnetenversammlung bestellt, ernannt und abberufen.

(3a) Dem Rechnungsprüfungsamt sind personenbezogene Daten aus Personalakten zur Verfügung zu stellen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung des Rechnungsprüfungsamtes erforderlich sind.