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§ 18 LHO - Kreditermächtigungen (2)

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-c-1

Entscheidung des Staatsgerichtshofs

Vom 2. Dezember 2025 (Brem.GBl. S. 1355)

In dem Normenkontrollverfahren von Mitgliedern der CDU-Fraktion der Bremischen Bürgerschaft (Antragstellende)

St 6/23

hat der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen am 10. September 2025 für Recht erkannt:

  1. 1.

    "[....]

  2. 2.

    § 18 Absatz 4, 1. Alt. der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. S. 143), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2024 (Brem.GBl. S. 1036), ist mit der Landesverfassung vereinbar."

Die Entscheidungsformel wird gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof bekannt gemacht.

(1) Die strukturelle Nettokreditaufnahme gemäß § 18a Absatz 1 Satz 1 zuzüglich der Hinzurechnungen gemäß § 18a Absatz 1 Satz 2 darf höchstens dem nach einem Bundesgesetz gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 7 des Grundgesetzes festgelegten Wert entsprechen, es sei denn, es liegt ein Fall des Artikels 131a Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vor.

(2) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe Kredite aufgenommen werden dürfen

  1. 1.

    zur Deckung von Ausgaben,

  2. 2.

    zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.

(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Kreditermächtigungen dürfen nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie erteilt wurden, nur mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses in Anspruch genommen werden. Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.

(4) Sofern die Kreditermächtigung durch Rücklagenzuführung kassenmäßig nicht in Anspruch genommen wird oder Rücklagen aus Überschüssen gebildet werden, kann für Rücklagenentnahmen in Folgejahren die benötigte Liquidität durch Kreditaufnahme bereitgestellt werden, soweit dafür keine kassenmäßigen Mittel zur Verfügung stehen.

(5) In Höhe der Beträge der Auswirkungen der strukturellen Bereinigungen nach Artikel 131a Absatz 6 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Nummer 2, die nicht bereits bei der Haushaltsaufstellung berücksichtigt wurden, dürfen ab dem 1. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres Kredite aufgenommen werden. Die Höhe der Kreditaufnahme nach Satz 1 ist auf sechs vom Hundert des im Haushaltsgesetz festgestellten Betrages der Einnahmen und Ausgaben begrenzt.