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§ 118 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 118 LHO – Geltung in den Gemeinden

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 18a Absatz 7 auch für die Stadtgemeinde Bremen.

(2) Für die Stadtgemeinde Bremerhaven gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 18a Absatz 7, 71a, 88 bis 94, 96 bis 104 und § 114 entsprechend. Die in der Stadtgemeinde Bremerhaven zuständigen Stellen sind unter Beachtung der Verfassung für die Stadt Bremerhaven durch Ortsgesetz zu bestimmen. Die Zuständigkeiten nach § 5, soweit es sich um den Erlass allgemeiner Vorschriften zu diesem Gesetz handelt, sowie nach § 55 Abs. 2, § 71 Abs. 2, § 73, § 76 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 gelten auch für die Stadtgemeinde Bremerhaven.

(2a) Die Gemeinden können durch Ortsgesetz bestimmen, dass ihre Krankenhäuser und Alten- und Altenpflegeheime als organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden. In diesem Fall sind diese Einrichtungen als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Das Ortsgesetz muss Regelungen treffen über

  1. 1.

    den Namen, der die Gemeinde als Rechtsträger und die Rechtsform als Krankenhausbetrieb oder als Alten- und Altenpflegeheimbetrieb erkennen lassen muss,

  2. 2.

    das Leitungsorgan und seine Aufgabenverteilung,

  3. 3.

    die Vertretungsbefugnisse des Leitungsorgans; dabei kann diesem im Rahmen seines Aufgabenbereiche die außergerichtliche Vertretung der Gemeinde sowie das Recht übertragen werden, Betriebsangehörige in einzelnen Angelegenheiten oder bestimmten Sachgebieten mit der Vertretung zu beauftragen,

  4. 4.

    die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen auf der Grundlage der kaufmännischen doppelten Buchführung,

  5. 5.

    die Mitwirkung der Gemeindeorgane und die Aufsicht über die Einrichtung.

Das Ortsgesetz kann bestimmen, dass

  1. 1.

    das Leitungsorgan Dienstvorgesetzter der Betriebsangehörigen ist,

  2. 2.

    das Leitungsorgan Angestellte und Arbeiter einstellt und entlässt.

Das Ortsgesetz der Stadtgemeinde Bremen kann bestimmen, dass eine Deputation den Wirtschaftsplan festsetzt und das Leitungsorgan entlastet. Ortsgesetze der Stadtgemeinde Bremerhaven bedürfen der Genehmigung des Senats.

(3) Die Stadtgemeinde Bremerhaven hat ein vom Magistrat unabhängiges Rechnungsprüfungsamt einzurichten, das die Rechnungen, das Vermögen und die Schulden, die Verwahrungen und Vorschüsse, die Wirtschaftsführung der wirtschaftlichen Unternehmen und die Betätigung der Stadtgemeinde Bremerhaven als Gesellschafter oder Aktionär in Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit nach näherer Bestimmung des Ortsrechts zu prüfen hat. Die Stadtverordnetenversammlung kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben Übertragen. Die Beamtinnen und Beamten des Rechnungsprüfungsamtes Bremerhaven werden auf Vorschlag der Stadtverordnetenversammlung bestellt, ernannt und abberufen.

(3a) Dem Rechnungsprüfungsamt sind personenbezogene Daten aus Personalakten zur Verfügung zu stellen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung des Rechnungsprüfungsamtes erforderlich sind.

(4) Für die Stadtgemeinde Bremerhaven bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde

  1. 1.

    die Haushaltssatzung hinsichtlich

    1. a)

      des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen

    2. b)

      des Gesamtbetrages der Kredite

    3. c)

      des Höchstbetrages der Kassenverstärkungskredite

    4. d)

      der Höhe der Steuer- und Hebesätze

    5. e)

      der Feststellung einer Ausnahmesituation gemäß Artikel 131a Absatz 3 Landesverfassung

    6. f)

      der Einhaltung der anteiligen Sanierungsverpflichtungen gemäß § 18b,

  2. 2.

    die Aufnahme der einzelnen Kredite, sobald die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden sind,

  3. 3.

    Rechtsgeschäfte, die der Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleichkommen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

  4. 4.

    die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert,

  5. 5.

    der Verkauf oder Tausch von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sowie Rechtsgeschäfte, die diesen wirtschaftlich gleichkommen,

  6. 6.

    die Veräußerung von Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen,

  7. 7.

    die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben.

(4a) Die Genehmigungen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a und b sollen unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie können unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Aufsichtsbehörde soll den Haushalt nur genehmigen, wenn die landesverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Schuldenbegrenzung eingehalten werden.

(4b) Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, so ist ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen. In dem Konzept nach Satz 1 ist festzulegen,

  1. 1.

    innerhalb welchen Zeitraums der Haushaltsausgleich erreicht,

  2. 2.

    wie der ausgewiesene Fehlbetrag abgebaut und

  3. 3.

    wie das Entstehen eines neuen Fehlbetrages in künftigen Jahren vermieden

werden soll. Das Konzept nach Satz 1 ist spätestens mit der Haushaltssatzung zu beschließen und der Aufsichtsbehörde mit dieser vorzulegen. Ist bereits im Vorjahr ein Konzept nach Satz 1 aufgestellt worden, ist dem Konzept für das aktuelle Jahr ein Bericht über den Erfolg der vorgenommenen Haushaltssicherungsmaßnahmen (Haushaltssicherungsbericht) beizufügen. Auf Anforderung der Aufsichtsbehörde hat das Rechnungsprüfungsamt zu dem Haushaltssicherungsbericht Stellung zu nehmen.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann Rechtsgeschäfte der Stadtgemeinde Bremerhaven nach Absatz 4 Nummern 4 bis 7 von der Genehmigungspflicht freistellen, wenn sie zur Erfüllung bestimmter Aufgaben abgeschlossen oder ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte, von der Aufsichtsbehörde festzusetzende Wertgrenzen nicht überschritten werden.

(6) Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die ohne die nach Absatz 4 Nummern 2 bis 7 erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde abgeschlossen werden, sind unwirksam.