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§ 109 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 13 – Anerkennung von Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 109 LHG M-V – Anerkennungsverfahren

(1) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur spricht auf Antrag die staatliche Anerkennung aus. Der Antrag soll innerhalb einer Frist von neun Monaten bearbeitet werden und ist spätestens nach zwölf Monaten zu bescheiden. Die Frist beginnt mit der Vorlage aller Unterlagen.

(2) Die Anerkennung wird zunächst befristet ausgesprochen und kann mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 108 dienen.

(3) In dem Anerkennungsbescheid sind festzulegen:

  1. 1.

    die Studiengänge, auf die sich die Anerkennung bezieht,

  2. 2.

    welche Hochschulprüfungen abgenommen und welche Hochschulgrade verliehen werden dürfen,

  3. 3.

    welche Bezeichnung die Hochschule führt; Namensbestandteil sind der Sitz der Hochschule sowie eine Angabe zur Art der Hochschule,

  4. 4.

    Sitz und weitere Standorte der Hochschule,

  5. 5.

    die institutionelle Akkreditierung durch eine unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtung innerhalb von drei bis fünf Jahren nach Aufnahme des Studienbetriebes. Die Auswahl dieser Einrichtung erfolgt durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

  6. 6.

    im Falle einer unbefristeten Anerkennung ist spätestens nach 15 Jahren eine institutionelle Reakkreditierung vorzusehen.