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§ 9 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Entstehung und Festsetzung

Titel: Landesgebührengesetz (LGebG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LGebG
Gliederungs-Nr.: 202
Normtyp: Gesetz

§ 9 LGebG – Sachliche Gebührenfreiheit

(1) Gebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen:

  1. 1.
    Gnadensachen,
  2. 2.
    das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
  3. 3.
    die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit,
  4. 4.
    Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung,
  5. 5.
    mündliche, einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte, soweit bei schriftlichen oder elektronischen Auskünften nicht durch Gebührenordnungen oder -satzungen etwas anderes bestimmt ist,
  6. 6.
    einfache elektronische Kopien,
  7. 7.
    die behördliche Informationsgewinnung.

(2) Absatz 1 Nummer 7 gilt nicht für Vermessungsgebühren.