§ 9 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER ABSCHNITT – Entstehung und Festsetzung
§ 9 LGebG – Sachliche Gebührenfreiheit
(1) Gebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen:
- 1.Gnadensachen,
- 2.das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
- 3.die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit,
- 4.Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung,
- 5.mündliche, einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte, soweit bei schriftlichen oder elektronischen Auskünften nicht durch Gebührenordnungen oder -satzungen etwas anderes bestimmt ist,
- 6.einfache elektronische Kopien,
- 7.die behördliche Informationsgewinnung.
(2) Absatz 1 Nummer 7 gilt nicht für Vermessungsgebühren.