Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 24 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER ABSCHNITT – Sonstige Regelungen, Schlussbestimmungen

Titel: Landesgebührengesetz (LGebG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LGebG
Gliederungs-Nr.: 202
Normtyp: Gesetz

§ 24 LGebG – Rechtsbehelf

Die Gebühren- und Auslagenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbstständig angefochten werden. Der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Gebühren- und Auslagenentscheidung.