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§ 9 LGBG
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 2 – Pflichten der öffentlichen Stellen

Titel: Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LGBG
Gliederungs-Nr.: 840-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 LGBG – Frauen und Mädchen mit Behinderungen

Die öffentlichen Stellen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen in der Gesellschaft und sind bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verpflichtet, alle zur Wahrung des § 7 Absatz 1 gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, um mehrfacher Diskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen vorzubeugen und entgegenzuwirken. Hierzu gehören insbesondere:

  1. 1.

    der Schutz vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte,

  2. 2.

    Hilfe, Unterstützung und Schutz vor Diskriminierung, wobei jeweils das Alter, das Geschlecht und die Behinderung der betroffenen Person zu berücksichtigen sind,

  3. 3.

    Sicherung des Zugangs zu den Gesundheits- und Sozialdiensten, einschließlich gesundheitlicher Rehabilitation, die die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, und

  4. 4.

    Entwicklung und Sicherung des Zugangs zu Programmen für den sozialen Schutz und der Armutsbekämpfung speziell für Frauen und Mädchen.

Zur Verbesserung der Situation von Frauen und Mädchen mit Behinderungen ist auf die Überwindung bestehender geschlechtsspezifischer Nachteile hinzuwirken.