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§ 8 LGBG
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 2 – Pflichten der öffentlichen Stellen

Titel: Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LGBG
Gliederungs-Nr.: 840-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 LGBG – Zusammenarbeit, Beteiligung, Unterstützung, Normenprüfung

(1) Die öffentlichen Stellen wirken im Rahmen ihrer Aufgaben auf das Erreichen der Ziele dieses Gesetzes hin. Sie arbeiten zur Verwirklichung der Ziele zusammen und unterstützen sich gegenseitig.

(2) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Beauftragten für Menschen mit Behinderungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erbetene Stellungnahmen abzugeben. Den Beauftragten für Menschen mit Behinderungen ist auf Antrag Einsicht in Akten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Die Beauftragten für Menschen mit Behinderungen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Die öffentlichen Stellen beteiligen Menschen mit Behinderungen über deren Verbände und Organisationen bei allen Entscheidungsprozessen, die Menschen mit Behinderungen betreffen. Das Beteiligungsverfahren kann entsprechend § 19 gestaltet werden.

(4) Bei der Erstellung von Gesetzentwürfen und dem Erlass von untergesetzlichen Regelungen sowie im bestehenden Recht ist sicherzustellen, dass diese Menschen mit Behinderungen nicht diskriminieren oder in ihrem Recht auf gleichberechtigte, volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft beeinträchtigen. Zur regelmäßigen Durchführung der Normenprüfung werden geeignete Regelungen getroffen.