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§ 7 LGBG
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LGBG
Gliederungs-Nr.: 840-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 LGBG – Diskriminierungsverbot

(1) Niemand darf auf Grund von Behinderung diskriminiert werden.

(2) Der Senat wirkt darauf hin, dass Menschen mit Behinderungen ihre Rechte diskriminierungsfrei wahrnehmen und unter anderem die Entfaltung ihrer Persönlichkeit, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, die Teilnahme am Erwerbsleben und eine selbstbestimmte Lebensführung verwirklichen können.

(3) Die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, die von einer Diskriminierung auf Grund von Behinderung und wenigstens eines weiteren Merkmals aus § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder § 2 des Landesantidiskriminierungsgesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 532) in der jeweils geltenden Fassung betroffen sein können, sind zu berücksichtigen.