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§ 6 LGBG
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LGBG
Gliederungs-Nr.: 840-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 LGBG – Diskriminierung

(1) Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Ungleichbehandlung, Ausschließung oder Beschränkung auf Grund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass die gleichberechtigte Wahrnehmung von Rechten beeinträchtigt oder vereitelt wird, ohne dass hierfür ein zwingender Grund der Sache nach vorliegt. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, die die Rechte von Menschen mit Behinderungen unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigen.

(2) Eine Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile zur Wahrung der berechtigten Interessen von Menschen mit Behinderungen verhindert oder ausgeglichen werden sollen (positive Maßnahmen).

(3) Werden Tatsachen glaubhaft gemacht, die eine Diskriminierung auf Grund von Behinderung überwiegend wahrscheinlich machen, obliegt es der öffentlichen Stelle, den Verstoß zu widerlegen.